Die neue Zeitschrift Geldwäsche und Recht geht bald schon in die dritte Auflage. In Auflage zwei gab es gleich zwei spannende Debatten, die für Nicht-Juristen verständlich aufbereitet, aber trotzdem nur schwer zu verstehen waren: 1) Hinterzogene Steuern (Stichwort „ersparte Aufwendungen“) sind laut neuem Geldwäscheparagrafen (Streichung von §261 Abs. 1 Satz 3 StGB) für Juristen angeblich kein Tatobjekt sondern nur ein im Vermögen nicht klar abgrenzbarer „rechnerischer Vorteil“ (siehe dazu z.B. OLG Saarbrücken 4 Ws 53/21) und 2) Wenn ein tschechischer Politiker oder ein reicher Unternehmenserbe als wirtschaftlich Berechtigter einer Stiftung über diese Stiftung indirekt ein Unternehmen besitzt und kontrolliert, ist er nach (juristischer) Lesart des Transparenzregisters kein wirtschaftlich Berechtigter des Unternehmens, weil der angeblich in §3 Abs. 2 GWG abschließend definiert ist und die gleichzeitige Anwendung des §3 Abs. 3 GWG (in dem die wirtschaftliche Berechtigung an einer Stiftung definiert ist) ausschließt. Dass das wenig Sinn macht sieht nicht nur der Laie auf den ersten Blick, sondern auch die BaFin so und macht es „richtig“.