Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Finanzausschusses – Auswirkungen von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf die Entwicklungsländer

“Auswirkungen
von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf die Entwicklungsländer”

Stellungnahme
für die öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am
20. Juni 2016, von Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland und Tax Justice
Network, Markus Meinzer, 17. Juni 2016[i]

1. Einführung: Warum Entwicklungsländer
besonders unter Steuervermeidung und Steuerhinterziehung leiden

Der IWF schätzte im Jahr 2015 die Mindereinnahmen durch
Unternehmenssteuervermeidung über Steueroasen auf US$ 400 Milliarden für
OECD-Staaten und auf ca. US$ 200 Milliarden für Länder des globalen Südens.[ii]
Anteilig am Bruttoinlandsprodukt erleiden Entwicklungsländer jedoch mit
1,3%/BIP höhere Verluste als OECD-Staaten (mit ca. 1% des BIP). Dieser Befund
verstärkt sich, wenn berücksichtigt wird, dass Entwicklungsländer in aller
Regel eine deutlich niedrigere Steuerquote als OECD-Staaten haben.[iii]
So dürfte sich der Verlust durch
Unternehmenssteuervermeidung in Entwicklungsländern auf 6-13% der
Steuereinnahmen belaufen, wohingegen der Verlust in OECD-Ländern ca. 2-3% beträgt
.[iv]
Somit sind in Ländern mit geringen Einkommen Ertragssteuern internationaler
Konzerne eine wichtige, aber gleichzeitig bedrohte und unsichere Einnahmequelle.
Leider geht auch die 2013 ins Leben gerufene OECD-Steuerinitiative gegen
Unternehmenssteuervermeidung (Base Erosion and Profit Shifting –BEPS) dieses
Problem nicht an. Durch die bisher geplante restriktive Handhabung des Informationsaustauschs
von Konzernbilanzdaten dürften sich die Schwierigkeiten für Entwicklungsländer,
ihren fairen Anteil an Konzerngewinnen zu besteuern, weiter verschärfen.

Neben der Steuervermeidung multinationaler Unternehmen gehen dem
globalen Süden auch durch die Offshore-Steuerflucht wirtschaftlicher und
politischer Eliten beträchtliche Mittel verloren. Allein der afrikanische Kontinent
verlor zwischen 1970 und 2008 944 Mrd. US$, die als Offshore-Finanzanlagen oft bei
europäischen und US-amerikanischen Banken angelegt sind. Diesem gewaltigen Finanzvolumen
standen im Jahr 2008 offene staatliche Auslandsschulden derselben afrikanischen
Staaten bei westlichen Staaten von nur US$ 177 Mrd. gegenüber.[v]
Unter dem Strich wird so deutlich, dass weitaus größere Summen den
Afrikanischen Kontinent in Richtung des globalen Nordens verlassen, als
letztendlich über Kredite zurück fließt. Ein ähnlicher Befund lässt sich auf
globaler Ebene erkennen.

Die Studie
„Price of Offshore Revisited“ ergab für das Jahr 2010, dass 139 Schwellen- und
Entwicklungsländer unter dem Strich insgesamt zwischen 10 und 13 Billionen US$
dem Rest der Welt – und damit auch den Industrienationen –als Kredit zur
Verfügung stellen
(in Form von Offshoreanlagen und Fremdwährungsreserven/Staatsanleihen,
abzüglich der staatlichen Auslandsschulden dieser Staaten).[vi]
Diese illegitimen und illegalen Kapitalabflüsse wurden und werden durch
Strafbarkeitslücken und mangelnde Steuerkooperation westlicher Staaten –
darunter auch Deutschland – sowie durch westliche Banken – darunter auch
deutsche – unterstützt und ermöglicht. Die
Zahlungen, die Entwicklungsländer im Kontext der Entwicklungszusammenarbeit
erhalten – im Jahr 2015 waren es US$ 132 Mrd. – können diese Verluste bei weitem
nicht ausgleichen.
[vii]

2. Die Verantwortung und Rolle Deutschlands

Nach Zahlen der Bundesbank liegen im deutschen Finanzsystem riesige
Finanzvermögen von Steuerausländern (2,5 bis 3 Billionen Euro verzinste Anlagen
im August 2013)
, die potentiell auch der Steuerhinterziehung dienen, da deren
Erträge in Deutschland nicht besteuert und auch bislang praktisch nicht an die
Heimatländer der Steuerausländer/innen gemeldet werden.[viii]
Mindestens 11% dieser Summe stammt aus
Schwellen- und Entwicklungsländern
, die Dunkelziffer dürfte deutlich höher
ausfallen (siehe Schaubild 1, unten). 

Quelle: www.chbeck.de/fachbuch/zusatzinfos/Anhang2_Steueroase%20Deutschland.pdf; 14.6.2016.
*Diese
Länder zählen in der Bundesbank-Statistik zu den Schwellen- und
Entwicklungsländern. Davon abweichend wurden diese Länder jedoch in diesem
Schaubild nicht als solche behandelt, sondern die entsprechenden Beträge wurden
aus der Summe der “Schwellen-/ Entwicklungsländer” subtrahiert.

Denn die Statistiken der Bundesbank erfassen nur die rechtlichen
Eigentümer, das heißt, nur die erste Rechtsperson in einer Kette von
Eigentümern – z.B. eine Briefkastenfirma aus Luxemburg, eine Bank aus Großbritannien,
oder ein Treuhänder aus den Kaiman Inseln. Wer tatsächlich hinter diesen
Strukturen steckt, bleibt verborgen.

Gerade in diesem Kontext hat Deutschland eine besondere
Verantwortung die Schwächen bzw. mangelnde
Transparenz beim automatischen Informationsaustausch[ix] zu beheben. So
ist der Informationsaustausch von essentieller Bedeutung für Entwicklungsländer,
um die illegalen Finanzströme aus ihrem Staatsgebiet heraus erkennen und
unterbinden zu können. Es ist entscheidend, dass Länder auch dann Daten
bekommen können, wenn sie aus Kapazitätsgründen nicht oder zumindest noch nicht
fähig sind, selbst Daten zu melden. Diese Kapazitätsgrenzen sind ein echtes
Problem: So müssten alleine in Subsahara-Afrika 650.000 zusätzliche Steuerbeamte
eingestellt werden, um auf den Pro-Kopf-Stand im Rest der Welt zu kommen.[x]
Das Prinzip der Reziprozität, also der gegenseitigen Meldung, sollte also nicht
zwingende Voraussetzung für die Meldung der Daten sein. Deutschland könnte etwa
beim Pilotprojekt des Global Forum und der OECD zum einseitigen Datenaustausch
teilnehmen und diese Länder bei der Auswertung der Daten unterstützen.

Darüber hinaus finden auch immer wieder Kleptokraten- bzw. Potentaten-Gelder
den Weg nach Deutschland.[xi]
Informationen zu diesen Fällen dringen nur durch Un- oder Zufälle, und
obendrein äußerst bruchstück- und lückenhaft an die Öffentlichkeit. Nachweislich
hatten folgende Kleptokraten Konten, Vermögenswerte und andere
Finanzbeziehungen in Deutschland, die ohne Mitwirkung inländischer Banken nicht
möglich gewesen wären: Pinochet (Chile), Mobutu (Zaire/DRC), Janukowitsch (Ukraine),
Mubarak (Ägypten), Ben Ali (Tunesien), Gaddafi (Lybien), Nijasov
(Turkmenistan), Saddam Hussein (Irak), und Paul Biya (Kamerun). Die Beschlagnahmung
der Gelder findet in Deutschland wenn überhaupt nur auf internationale
Sanktionsbeschlüsse hin statt, und es ist höchst unwahrscheinlich, dass jemals
solche Gelder aus Deutschland zurückgeführt wurden (siehe Schaubilder 2 und 3,
unten). Andere Staaten wie etwa die Schweiz, Österreich oder Großbritannien
sind deutlich auskunftsfreudiger bzw. schneller dabei, diese Konten
einzufrieren bzw. die Gelder an die Heimatländer zurückzugeben.

Gesetzeslücken machen es deutschen Bankern leicht, gestohlene ausländische
Vermögen zu verwalten. Gelder aus ausländischen
Korruptions-Straftaten wie Untreue, Vorteilsnahme oder Erpressung, darf ein
deutscher Banker straffrei annehmen und verwalten – selbst dann, wenn er weiß,
dass das Geld aus diesen Straftaten stammt.
Denn nur wenn diese im Ausland
begangenen Taten hier als Vortat zur Geldwäsche zählen, würde sich ein
inländischer Banker ggf. (bei Vorsatz) der Geldwäsche schuldig machen. Die
Vortaten zur Geldwäsche werden im §261 des Strafgesetzbuches aufgezählt. Die
bereichernden Straftaten ausländischer Diktatoren können Untreue, Erpressung
oder Vorteilsannahme sein, mitunter auch Bestechlichkeit oder Bestechung. Aber
nur die letzten beiden werden im deutschen Geldwäschegesetz überhaupt als Vortaten
aufgenommen. Die Vorteilsannahme fehlt ganz, Erpressung und Untreue sind nur
dann als Vortat für die Geldwäsche von Interesse, wenn sie gewerbsmäßig oder
bandenmäßig begangen wurden. Diese Engführung der Delikte, die beim politischen
Amtsmissbrauch überhaupt als Geldwäschevortat infrage kommen, trägt sicherlich
dazu bei, dass Banken ungestraft bleiben und deren Aufsichtsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden
wenn überhaupt nur zögerlich nachfragen bzw. durchgreifen, wenn sie mit
ungewöhnlichem Reichtum von Politikern in Berührung kommen.

Ein fiktives Beispiel zur Illustration: möchte etwa ein ausländischer
Minister für Straßenbau ein deutsches Bankkonto eröffnen und darauf 5 Millionen
Euro einzahlen, und bekundet dieser offen gegenüber dem deutschen Banker, dass
er das Geld aus dem Straßenbaubudget veruntreut hat, dann riskiert der
inländische Banker nichts außer seinem Gewissen. Kein Gesetz hindert ihn in
Deutschland daran, das Geld anzunehmen. Selbst für den äußerst
unwahrscheinlichen Fall, dass dem Minister im Heimatland der Prozess gemacht
wird, dürfte der inländische Banker kaum an ein anderes Land ausgeliefert
werden.

Das ist in anderen Ländern durchaus anders. Vielerorts gelten Korruptionsdelikte auch über die Bestechlichkeit und
Bestechung hinaus durchaus als Vortat zur Geldwäsche
– etwa in den USA,
Australien oder der Schweiz. So erklärt sich, warum in diesem Schaubild (2,
siehe unten) aus einem OECD-Bericht des Jahres 2013 Deutschland fehlt. Es zeigt
die Summen der eingefrorenen, gestohlenen ausländischen Vermögen. Deutschland
hat anders als etwa die USA, Luxemburg, Großbritannien oder Schweiz zwischen
2006 bis 2012 keinen einzigen Cent Korruptionsgelder eingefroren – denn die
Rechtsgrundlage dafür fehlt. Korruptionsgelder können nicht beschlagnahmt
werden. Dabei gibt es schon seit Jahren die sogenannte Stolen Assets Recovery -Initiative
(kurz: StAR) [xii] der Weltbank und der
Vereinten Nationen, die gestohlene Gelder in die Ursprungsländer zurückführt.  

Schaubild 2: Welche OECD-Staaten
haben gestohlene Vermögen eingefroren?

 Quelle: OECD 201312: 88
 
Schaubild 3: Zurückgeführte
Gestohlene Vermögen

 Quelle: OECD 2013[xiii]:
89

3. Die Verantwortung Deutschlands im
Unternehmenssteuerbereich

Auch deutsche Unternehmen sind
in Entwicklungsländern weltweit aktiv und stehen somit in Verantwortung
gegenüber allen Gesellschaften, in denen sie wirtschaftlich aktiv sind. Jedoch gelingt
es vielen transnationalen Unternehmen dank der unzureichenden internationalen
Steuerregeln, ihre Steuerzahlungen drastisch zu mindern. Dies war Anlass für
die OECD, ihr Projekt gegen Steuervermeidung und Gewinnverkürzung (kurz: BEPS)
ins Leben zu rufen. Die internationalen Rechnungslegungsstandards und Bilanzierungsregeln
erlauben es bisher nicht, die Unverhältnismäßigkeit von Gewinnen und
wirtschaftlicher Aktivität einzelner Konzern in einzelnen Entwicklungsländern
oder Steueroasen zu beziffern. Eine hohe Diskrepanz zwischen echter
wirtschaftlicher Aktivität und den ausgewiesenen Gewinnen deuten auf steuerlich
motivierte Gewinnverlagerungen hin, die für die hohen Einnahmeverluste für die
öffentliche Hand hier[xiv]
und in Entwicklungsländern verantwortlich sind.

Um dieses Informationsdefizit
aufgrund der Schwächen internationaler Bilanzierungsregeln zu beheben, begann
die Zivilgesellschaft vom International Accounting Standards Board (IASB)[xv]
und jüngst auch der OECD öffentliche länderspezifische Berichtspflichten (sog. Country by Country Reporting, kurz:
CBCR)
für Konzerne zu fordern. Während der Verhandlungen um BEPS war jedoch
der Widerstand etwa aus den USA und Deutschland so groß, dass aus den
öffentlichen Berichtspflichten nur eine Berichtspflicht an den Fiskus im Land
der Konzernmutter übrig geblieben ist.

Im Ergebnis droht diese
Regelung die Besteuerungsrechte und –möglichkeiten von Entwicklungsländern noch
weiter zu untergraben. Denn der Konzernsitz ist in aller Regel ein OECD-Staat,
während alle anderen Staaten nur über Umwege und aufwändige
Informationsaustauschprozesse und unter strengen Auflagen Zugang zu diesen
Daten erhalten sollen. Obwohl die Konzernaktivitäten in diesen
Entwicklungsländern eine oftmals viel höhere relative wirtschaftliche und
fiskalische Bedeutung haben als in den OECD-Staaten, sollen sie zu Bittstellern
dieser Daten werden und Auflagen erfüllen, die von OECD-Staaten entschieden und
vorgeschrieben werden. Eine Grafik einer Studie von Ernst & Young von
August 2015[xvi] verdeutlicht, dass fast
dem gesamten globalen Süden der Zugang zu den OECD-CBCR Daten verwehrt bleiben
soll (Länder mit Zugang in Gelb):


Quelle: Ernst & Young
201515

Im Großen und Ganzen wird
das CBCR der OECD dafür sorgen, dass bessere Informationen über Risiken der
Konzernsteuervermeidung in reichen Staaten – vorwiegend OECD-Mitglieder –
verfügbar sein werden. Im Ergebnis wird die Ungleichheit in der Verteilung der
Besteuerungsrechte zwischen reichen und armen Ländern also sehr wahrscheinlich
durch das CBCR der OECD noch verstärkt.[xvii]

Erst durch öffentliches CBCR wäre es möglich, allen Entwicklungsländern
die Möglichkeit einzuräumen, ihren fairen Steueranteil zu erheben
. Außerdem könnten erst dann sowohl Unternehmen als
auch Steuerverwaltungen zu verantwortlichem Handeln im Steuerbereich verpflichtet
werden. Denn LuxLeaks[xviii]
und ähnliche Praktiken in anderen EU-Staaten belegen, dass illegale
Willkür-Steuergeschenke an Konzerne durch (die politische Leitung) einer
Steuerverwaltung auch im Herzen der Europäischen Union vorkommen. Es genügt
also weder in der EU noch in Entwicklungsländern, den Steuerverwaltungen bzw.
der politischen Leitungsebene in diesem Punkt blind zu vertrauen. Dieses
Vertrauen wurde allzu oft verspielt.

Im EU-Bankensektor gibt es schon ähnliche öffentliche
Berichtspflichten
, und im März 2016
legten französische NGOs eine Studie vor, die das Ausmaß der
Gewinnverlagerungen anhand dieser Daten aufzeigte. Ein Ergebnis etwa war, dass
die Tochterunternehmen auf den Kaiman-Inseln der vier untersuchten französischen Banken €45 Mio. Gewinn
erzielt haben – ohne einen einzigen Angestellten
[xix].
Um solche Untersuchungen (und entsprechende Reformen) auch für andere
Wirtschaftssektoren anzustrengen, müssten öffentliche länderspezifische
Berichtspflichten für alle Wirtschaftssektoren eingeführt werden.

Die Öffentlichkeit kann
Konzerne durch Reputationsrisiken dazu bringen, ihre Steuervermeidung im Lichte
der Transparenz an ethischen Maßstäben auszurichten. Weil sie die Aufdeckung
großer Vermeidungstaktiken befürchten, bieten schon jetzt findige Steuerberater
in Deutschland Konzernen eine „Länderspezifische Berichtssimulation“ an, um
Anpassungen rechtzeitig vornehmen zu können. Diese Anpassungen führen aller Wahrscheinlichkeit
nach dazu, dass mehr Steuern bezahlt werden – sind also ein Ausdruck für
vorausschauende, reputationsschützende Maßnahmen. Hinzu kommt, dass über die
nächsten Jahre nur anhand dieser Daten verlässlich geprüft werden kann, ob die
verabschiedeten Reformen gegen Steuervermeidung und Wettbewerbsverzerrung
tatsächlich gefruchtet haben. Dass eine solche objektive Evaluation zurzeit
aufgrund mangelnder Daten nicht möglich ist, gibt selbst die OECD in ihrem
BEPS-Aktionsplan zu.[xx]

Nachdem das EU-Parlament
schon im Juli 2015 mehrheitlich für öffentliches CBCR gestimmt hatte, legte die
EU-Kommission im April 2016 einen Vorschlag für öffentliche Berichtspflichten
vor.[xxi] Der
Vorschlag der EU-Kommission beschränkt die Reichweite der Berichtspflichten auf
EU-Mitgliedsstaaten sowie bestimmte, auf einer schwarzen Liste geführte
Steueroasen. Für die Konzernaktivitäten aller nicht-EU Staaten hingegen, also
alle übrigen Steueroasen und Entwicklungsländer, dürfen Konzerne die Daten
aller Länder zu einer einzigen Zahl zusammenfassen. Damit wird
Gewinnverlagerungen in Steueroasen außerhalb der EU eine blickdichte Decke
übergeworfen, ebenso wie über die Verluste von Entwicklungsländern. Dies würde bedeuten, dass die
Öffentlichkeit zur Aufdeckung von weiteren Steuerskandalen weiterhin auf die
Aktivitäten von Whistleblowern angewiesen ist
. Dass jetzt noch die
Strafverfolgung von Whistleblowern verschärft wurde, hat eine besondere Brisanz
und verdeutlicht die Notwendigkeit öffentlicher Berichtspflichten.

Darüber hinaus muss auch das Register der
wirtschaftlichen Eigentümer von (Briefkasten)Firmen öffentlich gemacht werden
. Die 4. Geldwäscherichtlinie der EU schreibt zwar ein
verpflichtendes Register der wirtschaftlich Berechtigten von Rechtspersonen
EU-weit vor, gewährt jedoch in erster Linie Ermittlungsbehörden und Banken
Zugang zu den Daten. Der Öffentlichkeit, etwa Journalisten und
zivilgesellschaftliche Organisationen, muss laut Richtlinie lediglich bei
nachgewiesenem „berechtigtem Interesse“ Einblick in das Register gewährt
werden. Da Briefkastenfirmen beim illegitimen Finanzabfluss aus dem globalen
Süden eine bedeutende Rolle zukommt, ist es auch für Entwicklungsländer von
großer Bedeutung, dass diese Daten – ähnlich wie bei den länderbezogenen
Berichtspflichten – öffentlich zugänglich sind.

In weiteres Problem ist,
dass Deutschland ausländische Dividenden
von der inländischen Unternehmensbesteuerung ausnimmt
(mit Ausnahme von 5%).
Somit begünstigt die deutsche Steuerpolitik einen ruinösen
Steuersenkungswettlauf in vielen Entwicklungsländern, die um deutsche
Investitionen werben. Würde Deutschland ähnlich wie etwa Brasilien, Dänemark
oder Kanada ausländische Dividenden der inländischen Bemessungsgrundlage
hinzurechnen, und nur nachweislich im Quellenstaat bezahlte Steuern auf die
inländische Steuerschuld anrechnen, würde die deutsche Steuerpolitik keine Anreize
mehr für  destruktive Steuersenkungswettläufe
in Entwicklungsländer exportieren.

Daneben ist im Kontext der
Unternehmensbesteuerung besonders bedenklich, dass Deutschland gemäß offizieller
Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
(DBAs)
aus dem Jahr 2013[xxii]
in Verhandlungen durchsetzen möchte, dass im Quellenstaat, wo ein
Tochterunternehmen aktiv ist, keine Steuern auf Zinsen und Dividenden erhoben
werden.[xxiii]
Ganz offen betont die deutsche Bundesregierung, dass man die Quellensteuern so
weit wie möglich herunterhandeln wolle. Das fördert den steuerfreien Abfluss
von Gewinnen aus Entwicklungsländern und die Nachsteuergewinne in Deutschland
ansässiger Unternehmen – nützt aber nicht dem deutschen Fiskus. Mit dieser
Verhandlungsposition rückt sich die deutsche Bundesregierung ganz in die Nähe
der Schweizer Steueroasenstrategie, die von Schweizer Hilfswerken grundsätzlich
kritisiert wurde[xxiv].

Eine Studie aus dem Jahr
2013 kommt zu dem Ergebnis, dass in deutschen DBAs mit Ländern mittleren und
geringen Einkommens im Zeitverlauf eine zunehmend aggressive Senkung der
Quellenbesteuerung durchgesetzt wurde. In der Studie heißt es:

„Schließlich ist
auffällig, dass die Durchschnittssätze aller Quellensteuern in den deutschen
DBA in den letzten Jahren deutlich gefallen sind […]: zweistellige Sätze waren
bis in die Neunziger Jahre hinein noch üblich, während sie später fast immer
einstellig sind.“[xxv]

Ein weiteres
Problemfeld bei der Unternehmensbesteuerung betrifft die
Betriebsstättendefinition in DBAs.
So berechtigt zum Beispiel in einem Entwicklungsland nicht jede
Niederlassung eines deutschen Unternehmens automatisch zur Besteuerung der
Gewinne der Niederlassung. Dafür muss die Niederlassung der Definition einer
sogenannten Betriebsstätte genügen. Obwohl Deutschland durch die dadurch
resultierende Niedrig- bzw. Nichtbesteuerung etwa von US-Konzernen im Inland
milliardenschwere Steuereinnahmen entgehen14 beharrt die
Bundesregierung seit Jahrzehnten auf einer engen Betriebsstättendefinition in
den DBAs, weil diese es umgekehrt deutschen Firmen weltweit ermöglicht,
steuerfreie Gewinne zu erzielen.

Über die vergangenen Jahrzehnte galt Deutschland bei OECD und Vereinten
Nationen als eiserner Verfechter einer sehr engen Definition der
Betriebsstätte. Um seine exportorientierten Wirtschaftszweige zu schützen, ist das
deutsche Finanzministerium bereit, viele Staaten gegen sich aufzubringen. Damit betreibt Deutschland auch gegenüber
Entwicklungsländern eine möglicherweise EU-Vertragsverletzende kurzsichtige
Interessenpolitik, die Regierungen und Gesellschaften in Entwicklungsländern
finanziell destabilisiert.

Neben
einer Änderung der Berechnungsmethoden der deutschen Bemessungsgrundlage hin zu
einer weltweiten Gewinnbesteuerung deutscher Konzerne mit Anrechnungsverfahren
(s.o.) wäre in diesem Kontext entscheidend, dass Rahmen der aktuell im
Europäischen Rat beratenen sogenannten Anti-Steuervermeidungsrichtlinie[xxvi]
(ST 9431 2016 INIT) starke Hinzurechnungsbesteuerungsregeln in Europa eingeführt
werden. Der am 17. Juni 2016 beratene Kompromissvorschlag jedoch offenbart,
dass sich die Bundesregierung in diesem offenbar nicht durchsetzen konnte.[xxvii]
Durch strengere Hinzurechnungsbesteuerung könnte gewährleistet werden, dass
transnationale Unternehmen nicht mehr so einfach wie bisher Gewinne unbesteuert
aus Entwicklungsländern abfließen und in Steueroasen verschwinden lassen
könnten. Durch starke Hinzurechnungsbesteuerungsregeln würden Gewinne in einem
solchen Fall künftig im europäischen Mutterland des Konzerns besteuert werden.
Das würde dem Fiskus in Entwicklungsländern als auch in Deutschland nützen.

4. Die Politische
Verantwortung Deutschlands

In Anbetracht der vielfältigen, hier nur angerissenen und unvollständigen
Wirkungen des deutschen Steuerrechts auf die Kapazitäten zur Steuererhebung in
Entwicklungsländern, erscheint es dringend geboten, eine Studie zur
Quantifizierung der Wirkung des deutschen Steuerrechts auf die
Besteuerungsrechte und -praktiken in Entwicklungsländern
anzustrengen; so wie das schon in den Niederlanden, Schweiz, Irland
und Belgien erfolgt ist. 
 

Dringender Handlungsbedarf
besteht auch deshalb, weil ohne Berücksichtigung der Interessen der ärmsten und
verwundbarsten Entwicklungsländer Deutschland gegen Artikel 208 des EU-Vertrags
von Lissabon verstößt, wonach Deutschland verpflichtet ist, die Kohärenz aller
Politikbereiche mit den Zielen der Armutsbekämpfung in Einklang zu bringen.
Weil das Wirtschaftsmodell in der EU schwerwiegende Konsequenzen für die
Existenzgrundlage der Menschen in Entwicklungsländern und für deren Fähigkeit,
von ihrem Lebensumfeld zu profitieren, hat, verpflichtet Artikel 208 des
EU-Vertrags alle Mitgliedsstaaten:

„Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die
Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der
Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.“
(Artikel 208, Konsolidierte Fassung des Vertrags über die
Europäische Union).8

Auch im Rahmen
der jüngst verabschiedeten Nachhaltigkeits-Entwicklungsziele der Vereinten
Nationen ist von Deutschland Politikkohärenz im Hinblick etwa auf das Ziel der
Verringerung illegaler Finanzströme gefordert. Dazu engagiert sich Deutschland bisher zielführend
nicht zuletzt auf EU- und OECD-Ebene. Es ist höchste Zeit, diese Aufgabe in die
deutsche Finanz- und Steuerpolitik als Querschnittsthema einzubetten.

Auch in Bezug auf das internationale Institutionengefüge kommt
Deutschland eine wichtige Rolle zu. Seit vielen Jahren fordern die
Entwicklungsländer, endlich am Verhandlungstisch auf Augenhöhe an der
Ausgestaltung der internationalen Steuerregeln platznehmen zu dürfen, anstatt
über die woanders gefällten Beschlüssen letztendlich nur noch beraten zu
dürfen. Ein solches inklusives Gremium ist das UN-Steuerkommittee, dessen Aufwertung
jedoch seit Jahren regelmäßig von OECD-Staaten, inklusive der deutschen
Regierung, verhindert wird. So sprach etwa die Bolivianerin
Pamela Luna Tudela am 9. Dezember 2014 im Hauptquartier der Vereinten Nationen
in New York für über fünf Milliarden Menschen bzw. 77% der Weltbevölkerung, für
die über 130 Entwicklungsländer, die im Staatenverbund der sogenannten G77 zusammengeschlossen
sind: 

„Die Tatsache bleibt bestehen, dass es
noch immer keine global inklusive, regelsetzende Institution für internationale
Steuerkooperation auf zwischenstaatlicher Ebene gibt. Ebenso liegt nicht genug
Augenmerk auf der Entwicklungsdimension dieser Themen. Die Gruppe […]
wiederholt ihren Aufruf, den Status des [UN-]Expertenkomitees in Steuersachen
zu einem zwischenstaatlichen Gremium […] abzuändern. Diese Transformation ist
notwendig und wichtig, um allen Mitgliedsstaaten, einschließlich Entwicklungsländern,
eine Mitsprache auf Augenhöhe in Bezug auf Steuersachen einzuräumen.“[xxviii]

Auch die jüngsten Vorstöße der OECD, sich mittels einer „Platform
for Collaboration on Tax“ einen neuen „inklusiven, partizipatorischen“ Anstrich
zu geben werden das Problem im Kern nicht lösen. Die Global Alliance for Tax
Justice, in der auch das Netzwerk Steuergerechtigkeit Mitglied ist,
kommentierte diese Initiative im April wie folgt:

“This
Platform doesn’t change the reality that for the last 50 years, decision making
on global tax standards has taken place behind closed doors in the the elite
club of the OECD, while more than 100 developing countries continue to be
excluded from the decision making process.”[xxix]

Die
Bundesregierung sollte sich mit Blick auf die auf der 3. UN-Konferenz zu
Entwicklungsfinanzierung diskutierten Verbesserung der internationale
Kooperation in Steuerfragen nachdrücklich dafür einsetzen, dass langfristig
eine internationale Steuerorganisation unter dem Dach der UN eingerichtet wird
. Als erster
Schritt in diese Richtung sollte die Staatengemeinschaft die Aufwertung des
bestehenden Expertengremiums zu einer regulären Kommission im Rahmen des
Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC) der UN zur internationalen Kooperation in
Steuerfragen umsetzen. Das Mandat der internationalen Steuerorganisation sollte
zudem mit Verhandlungskompetenz über Steuerabkommen ausgestattet wird, um die
Länder dabei zu unterstützen, ausreichende heimische Haushaltsmittel für die
Umsetzung der 2030 Agenda und der SDGs zu mobilisieren. Dazu gehören insbesondere
Verhandlungen über internationale Steuer- und Investitionsabkommen, Maßnahmen
gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen,
länderbezogene Offenlegungspflichten, der automatische Austausch von
Steuerinformationen, die Förderung von progressiven Steuersystemen, der Abbau
von Subventionen und anderen Steueranreizen sowie die Minimierung der negativen
Wirkungen von Steuerpolitiken auf Drittstaaten.

Wie oben angedeutet spielt Deutschland auch bei öffentlichen
länderspezifischen Länderberichtspflichten eine europa- und weltpolitisch
entscheidende Rolle. Auch bei öffentlichen Transparenzregistern über wahre Firmeneigentümer
trifft dies zurzeit zu. Sofern es die deutsche Bundesregierung es mit der
Politikkohärenz ernst meint, ist es höchste Zeit in diesen beiden Punkten die
Blockaden zu beenden und ernsthafte Veränderungen voranzubringen.

5. Lösungsansätze

Die folgenden Lösungsansätze
ergeben sich aus den vorangegangenen Problembeschreibungen und sollen hier
überblicksartig skizziert werden. Ausführliche Problembeschreibungen und
Lösungen finden sich in den vorangegangenen Kapiteln:

  • Finanzvermögen von Steuerausländern in Deutschland müssen an die Finanzbehörden aller Länder
    gemeldet werden, die bereit sind, die Daten entsprechend der
    Vertraulichkeitsregeln für Steuerdaten des jeweiligen Landes zu behandeln.
    Ergänzend sollten Zinserträge von Steuerausländern künftig der
    Abgeltungssteuer unterworfen werden, insofern kein Nachweis darüber
    erbracht wird, dass die Zinsen im Ausland effektiv besteuert werden.
  • Die mangelnde Transparenz beim automatischen Informationsaustausch
    muss behoben werden. Das Prinzip der Reziprozität, also der gegenseitigen
    Meldung, sollte also nicht zwingende Voraussetzung für die Meldung der
    Daten an Entwicklungsländer sein. Dafür sollte sich Deutschland dringend
    am Pilotprojekt des Global Forum beteiligen, um Entwicklungsländern
    übergangsweise einseitigen Informationszugang zu gewähren.
  • Zur
    Identifizierung, Offenlegung und Rückführung von Kleptokraten- bzw.
    Potentaten-Geldern müssen Korruptionsdelikte über die Bestechlichkeit und
    Bestechung hinaus als Vortat zur
    Geldwäsche
      gelten, damit Gelder
    aus ausländischen Korruptions-Straftaten wie Untreue, Vorteilsnahme oder
    Erpressung, nicht straffrei angenommen werden dürfen und eingefroren sowie
    zurückerstattet werden können. Deutschland
    sollte darüber hinaus die bestehende StAR-Initiative[xxx]
    der Weltbank
    und der Vereinten Nationen zur Rückführung kriminell
    erworbener Einkünfte sowie die UN-Antikorruptionskonvention (UNCAC) tatkräftig
    unterstützen. Ferner sollte der Bundestag einen Untersuchungsausschuss zu
    Despoten- und Kleptokratengeldern einrichten.
  • Deutschland
    soll die Blockade gegen öffentliche
    länderspezifische Berichtspflichten
    sowie gegen öffentliche Transparenzregister von Firmeneigentümern aufgeben.
    Erst durch öffentliches CBCR wäre es möglich, allen Entwicklungsländern
    die Möglichkeit einzuräumen, ihren fairen Steueranteil zu erheben. Erst
    durch öffentliche Transparenzregister kann der weltweite Schaden, der von Briefkastenfirmen
    ausgeht, vorbeugend abgewendet werden.
  • Deutschland
    soll ausländische Dividenden von
    der inländischen Unternehmensbesteuerung
    nicht mehr ausnehmen. So kann
    der ruinöse Steuersenkungswettlauf in vielen Entwicklungsländern eingedämmt
    werden.
  • Die Betriebsstättendefinition in den DBAs
    muss erweitert werden um ausländische Konzerne hier besser besteuern zu
    können und umgekehrt Entwicklungsländern zu ermöglichen, die Gewinne deutscher
    Konzerne ihrerseits zu besteuern.
  • Der
    deutsche Bundestag soll eine ausführliche
    Studie
    zur Quantifizierung der Wirkung des deutschen Steuerrechts auf
    die Besteuerungsrechte und -praktiken in Entwicklungsländern in Auftrag
    geben.
  • Die
    Bundesregierung sollte sich mit Blick auf die auf der 3. UN-Konferenz zu
    Entwicklungsfinanzierung diskutierten Verbesserung der internationale
    Kooperation in Steuerfragen nachdrücklich dafür einsetzen, dass
    langfristig eine internationale Steuerorganisation unter dem Dach der UN eingerichtet
    wird.



[i] Rückmeldungen und Kommentare zur Stellungnahme erbeten
unter markus@taxjustice.net.
[ii] International Monetary Fund 2015: Base Erosion, Profit
Shifting and Developing Countries (IMF Working Paper 15/118, by Ernesto
Crivelli, Ruud De Mooij and Michael Keen), Washington, DC, in: https://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2015/wp15118.pdf;
14.6.2016.
[iii] McNabb, Kyle/LeMay-Boucher, Philippe 2014: Tax
Structures, Economic Growth and Development (ICTD Working Paper 22), Brighton,
in: www.ictd.ac/sites/default/files/ICTD%20WP22.pdf; 19.1.2015.
[iv] Siehe Seite 15, in: Cobham, Alex/Gibson, Luke 2016:
Ending the Era of Tax Havens. Why the UK government must lead the way (Oxfam
Briefing Paper), Oxford, in:
http://oxfamilibrary.openrepository.com/oxfam/bitstream/10546/601121/4/bp-ending-era-tax-havens-uk-140316-en.pdf;
16.6.2016.
[v] Ndikumana, Léonce/Boyce, James K. 2011: Africa’s
Odious Debts. How Foreign Loans and Capital Flight Bled a Continent, London. In
2015 wurden diese Schätzungen überarbeitet neu veröffentlicht, eine
Buchbesprechung des entsprechenden Werkes findet sich auf: http://uncounted.org/2016/01/21/time-for-a-global-compact-on-financial-transparency/;14.6.2016.
[vi] Auf Deutsch, siehe: http://blog-steuergerechtigkeit.de/neue-erkenntnisse-zu-den-kosten-des/;
14.6.2016; Henry, James S. 2012: The Price of Offshore Revisited. New Estimates
for Missing Global Private Wealth, Income, Inequality and Lost Taxes (Tax
Justice Network), London, in: www.taxjustice.net/cms/upload/pdf/Price_of_Offshore_Revisited_26072012.pdf
; 11.12.2012.
[viii] Meinzer,
Markus 2015: Steueroase Deutschland. Warum bei uns viele Reiche keine Steuern
zahlen, München.
[ix] Siehe dazu
auch: Henn, Markus 2015: Gemeinsame Stellungnahme von Netzwerk Steuergerechtigkeit
Deutschland und WEED – Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e.V.
(Öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf zum automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer
Gesetze (Drsn.: 18/5920, 18/2014, 18/6064, 18/6065) Montag, 2. November 2015,
12.00 bis 14.00 Uhr), Berlin, in: https://netzwerksteuergerechtigkeit.files.wordpress.com/2015/11/nwsg_weed_stellungnahme.pdf;
9.2.2016; sowie Meinzer, Markus 2015: Dringender Nachbesserungsbedarf beim
Gesetzentwurf zum Automatischen Informationsaustausch. Stellungnahme von Tax
Justice Network (Öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf zum automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung
weiterer Gesetze (Drsn.: 18/5920, 18/2014, 18/6064, 18/6065) Montag, 2.
November 2015, 12.00 bis 14.00 Uhr), Berlin, in: https://www.bundestag.de/blob/393626/6fbc7e93356dc43a2cfb8fe00863413d/09-tjn-data.pdf;
12.1.2016.
[x] Vgl. ActionAid, WEED, Tax
Justice Network u.a. (2014): Information for the Nations. How developing
countries are being excluded from automatic information exchange, and how to
change it, S. 6. http://www2.weed-online.org/uploads/information_for_the_nations.pdf
[xi] Siehe auch Meinzer, Markus 2015: Steueroase Deutschland. Warum
bei uns viele Reiche keine Steuern zahlen, München.
[xiii] Organisation for Economic Co-Operation and Development
2013: Measuring OECD Responses to Illicit Financial Flows from Developing
Countries, Paris, in: https://www.oecd.org/corruption/Illicit_Financial_Flows_from_Developing_Countries.pdf;
14.6.2016.
[xiv] Allein dem deutschen Fiskus entgingen im Jahr 2012
durch Gewinnverschiebungen von US-Konzernen sieben Milliarden US-Dollar. Siehe:
Cobham, Alex/Janský, Petr 2015: Measuring Misalignment: the Location of US Multinationals’
Economic Activity Versus the Location of their Profits (ICTD Working Paper 42),
Brighton, in:
http://www.ictd.ac/ju-download/2-working-papers/91-measuring-misalignment-the-location-of-us-multinationals-economic-activity-versus-the-location-of-their-profits;
22.1.2016.
[xv] International Accounting Standards Board, siehe: www.globalpolicy.org/images/pdfs/GPFEurope/infosteuergerechtigkeit003.pdf;
15.6.2016.
[xvii] Dieses Kapitel besteht in Teilen aus einer Übersetzung
eines Blog von Alex Cobham, mit freundlicher Genehmigung:
[xx] In Action 11 des BEPS-Vorhabens steht: “significant
limitations of existing data sources mean that economic analysis of BEPS [is]
severely constrained… More comprehensive data is needed”. Siehe Seite 4, in:
Organisation for Economic Co-Operation and Development 2015: Base Erosion and
Profit Shifting (BEPS). Action 11: Improving the Analysis of BEPS. Public Discussion
Draft, Paris, in: www.oecd.org/ctp/tax-policy/discussion-draft-action-11-data-analysis.pdf;
19.6.2015.
[xxv] Siehe Seite 36, in: Henn, Markus/Mewes, Sarah/Meinzer,
Markus 2013: Schattenfinanzzentrum Deutschland. Deutschlands Rolle bei globaler
Geldwäsche, Kapitalflucht und Steuervermeidung, Aachen/Berlin/Bonn/Chesham, in:
http://www2.weed-online.org/uploads/schattenfinanzzentrum_deutschland.pdf;
3.2.2014.
[xxvi] Council Directive laying down rules against tax
avoidance practices that directly affect the functioning of the internal
market, proposed by the European Commission on 28.01.2016; http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9431-2016-INIT/en/pdf;
15.6.2016.
[xxviii] Eigene freie Übersetzung
der Stellungnahme aus der FfD-Sitzung vom 9. Dezember 2014, wie auch im Wortlaut
berichtet von Tove Maria Ryding und Wolfgang Obenland, in diversen E-Mails.
Siehe http://www.un.org/esa/ffd/wp-content/uploads/2014/12/9Dec14-statement-g77.pdf; 16.3.2015. Zum Hintergrund
der G77 siehe auch: http://www.lepoint.fr/monde/le-sommet-du-g77-appelle-a-eradiquer-la-pauvrete-dans-le-monde-d-ici-a-2030-16-06-2014-1836495_24.php; 14.3.2015.
[xxx] http://star.worldbank.org/star/.

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