Stellungnahme zur Anhörung des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Änderungen der EU‐Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen

GEMEINSAME STELLUNGNAHME VON WEED – WELTWIRTSCHAFT, ÖKOLOGIE & ENTWICKLUNG E.V. UND NETZWERK STEUERGERECHTIGKEIT DEUTSCHLAND

zur Anhörung des Finanzausschusses am 19.10.2016 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Änderungen der  EU‐Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen (BT‐Drs. 18/9536)
 
 
 

 I.      Allgemeine Vorbemerkung

Wir begrüßen es, dass die Bundesregierung sich an die Umsetzung der G20- und EU-Beschlüsse macht und so die Transparenz von Unternehmen zumindest für die Behörden stark erhöht. Die Steuervermeidung durch multinationale Unternehmen stellt ein großes Problem für Deutschland dar, aber auch – und noch mehr – für ärmere Länder, die noch stärker von Unternehmenssteuern abhängig sind. Dass auch deutsche Unternehmen aggressiv Steuern vermeiden, darauf deuten einige wissenschaftliche Studien hin, die Ausfälle von 60-90 Mrd. Euro pro Jahr an der Steuerbasis schätzen[1], eine andere Studie hält fest, dass 2012 15% der Direktinvestitionen aus Deutschland heraus über Zwischengesellschaften getätigt wurden.[2] Für die Nutzung von Vermeidungstechniken sprechen auch Recherchen, die WEED vor rund einem Jahr selbst durchgeführt hat: Wie in der Tabelle im Anhang zu sehen ist, sind von den DAX-Unternehmen und den größten Familienunternehmen nahezu alle in Steueroasen bzw. Schattenfinanzplätzen mit ihren (Finanzierungs-/Holding-)Gesellschaften vertreten und strukturieren ihre Investitionen in Entwicklungs- und Schwellenländern häufig über solche Orte. Auch nutzen viele Sonderwirtschaftszonen und einige sind in Konflikte mit lokalen Steuerbehörden verwickelt. Da die Ergebnisse aber sicherlich noch sehr bruchstückhaft sind, wäre mehr und bessere Forschung nötig. Voraussetzung dafür wären mehr Daten, wie sie nun durch die länderbezogene Berichterstattung verfügbar werden – doch sie müssten öffentlich sein.
 

 II.      Zum vorliegenden Gesetzesentwurf

1.                  Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichtspflichten (Art. 1 – Änderung der Abgabenordnung; Art. 5 – Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

 

 
 
Wir begrüßen die Einführung der besseren Dokumentation und Berichterstattung zu Verrechnungspreisen und die neuen länderbezogenen Berichte sehr. Insbesondere begrüßen wir die (EU-rechtliche) Verpflichtung der inländischen Gesellschaft zur Lieferung der Daten im Fall, dass die ausländische Muttergesellschaft ihren Pflichten nicht nachkommt (§ 138a Abs. 4 AO-E). Wir halten auch die leicht von den EU-Vorgaben abweichenden geforderten Steuerdaten (im Wirtschaftsjahr gezahlte Steuern und im Wirtschaftsjahr gezahlte und zurückgestellte Steuern, § 138a Abs. 2 Nr. 1d und e AO-E) und den Verzicht auf eine Anhörung der Betroffenen (§ 117c Abs. 4 AO-E) für sinnvoll und angemessen.
Wir kritisieren einige zentrale Rahmenbedingungen der G20-/EU-Beschlüsse, insbesondere den hohen Schwellenwert von 750 Millionen Euro Umsatz, der nun auch im vorliegenden Entwurf steht. Auch fordern wir wie schon in der Vergangenheit[3], den länderbezogenen Bericht zu veröffentlichen. Dies ist nicht durch die G20-Beschlüsse untersagt und wird entsprechend auch gerade in der EU auf Vorschlag der EU-Kommission diskutiert.[4] Ein Vorreiter ist auch Großbritannien, wo immerhin vor sechs Wochen das Parlament das Finanzministerium ermächtigt hat, eine Veröffentlichung vorzusehen.[5] Wir erinnern schließlich daran, dass die im Auftrag der Europäischen Kommission erstellte Analyse zur Veröffentlichung der Daten der Banken zu dem Ergebnis kam, dass im Ergebnis keine negativen, sondern eher positive Effekte zu erwarten sind.[6] Bislang ist auch nicht festzustellen, dass Probleme für die Banken entstanden sind. Deshalb sehen wir keinen Grund, auf die Vorteile einer Veröffentlichung für die Öffentlichkeit, die Wissenschaft und für Investoren[7] zu verzichten.
Des Weiteren finden wir einzelne Punkte der deutschen Umsetzung problematisch:

 

  • Schwellenwert für Stammdokumentation ist zu hoch
 
Der geplante Schwellenwert von 100 Mio. Euro Umsatz (§ 90 Absatz 3 AO-E) für die Erstellung der Stammdokumentation (Master File) durch ein Unternehmen halten wir für zu hoch. Wir schlagen einen Wert von 50 Millionen Euro vor, wie im österreichischen Recht.[8]

 

  • Effektive Weitergabe der Daten ist in Gefahr – Schaden hätten vor allem ärmere Länder
 
Wir befürchten, dass durch die – von den G20 beschlossene – Prozedur mit einer Weitergabe der Daten durch das Land des Hauptsitzes die nötige Verbreitung und Nutzung der Daten durch alle betroffenen Staaten gefährdet ist. Es ist offensichtlich, dass die Sitzstaaten der Konzerne in der Regel nicht nur ein Interesse an der Weitergabe der Daten haben, da sie steuerlich und sonst von den Konzernsitzen profitieren. Deshalb dringen wir darauf, dass die Weitergabe zumindest in der deutschen Umsetzung so bedingungslos und automatisch wie möglich gestaltet wird, insbesondere wo es sich um Niedrigeinkommensländer handelt. Wichtig wäre in diesem Kontext, in § 138a Absatz 7 Satz 2 AO-E festzuhalten, dass die Weitergabe „unverzüglich“ erfolgen muss, wobei am besten sogar ein konkreter Zeitraum genannt werden könnte, z.B. „innerhalb einer Woche nach Empfang der Daten“. Das Mindeste wäre, die Vorgabe der EU-Richtlinie ins deutsche Recht zu übernehmen (15 Monate nach Ablauf des relevanten Wirtschaftsjahrs), so wie es auch Österreich vorsieht[9] und Luxemburg plant.[10]
Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Weitergabe nicht absolut auf die Vertragsstaaten der völkerrechtlichen Vereinbarungen beschränkt bleibt. Vielmehr sollte festgehalten werden, dass in Einzelfällen auch eine Weitergabe ohne völkerrechtliche Vereinbarungenvom Finanzministerium autorisiert werden kann. Dies sollte insbesondere der Fall sein, wenn ein anderes Land nur aus Kapazitätsgründen von der Unterzeichnung einer gegenseitigen Vereinbarung Abstand nimmt. Auch sofern den deutschen Steuerbehörden aus den zugesandten Berichten heraus Anhaltspunkte für eine aggressive Steuervermeidung im Ausland vorliegen, sollten die betroffenen Staaten spontan informiert werden.
·         Strafen bei Verstößen müssen viel höher sein – Deutschland weit hinter Luxemburg zurück
Der Gesetzesentwurf sieht in § 162 Abs. 4 Satz 1 AO-E vor, dass bei Verstößen gegen die länderbezogene Berichtspflicht maximal eine Geldbuße von 5.000 Euro geleistet werden muss. Wir halten diese geplante Strafhöhe für völlig inakzeptabel. Unternehmen werden so nicht abgeschreckt werden, bewusst gegen diese Regeln zu verstoßen, obwohl eine solche Wirkung von der EU-Richtlinie verlangt wird. Und selbst bei gutem Willen dürfte eine so niedrige Strafe die Unternehmen dazu anreizen, die Umsetzung zu vernachlässigen. So kommentierte Rolf Schreiber, Sachgebietsleiter in der Groß- und Konzernprüfung in Düsseldorf, erst die Zukunft werde zeigen, ob „angesichts der vergleichsweise milden Sanktion […] § 138a AO[-E] ins Leere läuft“.[11] Deshalb braucht es deutlich höhere Strafen, die bei großen Kapitalgesellschaften durchaus potentiell im Millionenbereich liegen bzw. am Umsatz oder dem wirtschaftlichen Vorteil orientiert sein sollten. Nur so wird sichergestellt, dass die Behörden (und ggf. auch die Öffentlichkeit) akkurate Informationen bekommen.
Wie absurd niedrig die Strafe ist, zeigt sich im Vergleich zu dem, was Deutschland und andere EU-Länder bei anderen Gesetzen und Gesetzesvorschlägen zu Konzerntransparenz vorsehen oder planen:

 

  • Bei Berichtspflichten von Rohstoff- und Forstunternehmen ist neben Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§ 341x HGB) auch Ordnungsgeld von bis zu 10 Millionen Euro bzw. „fünf Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes“ oder „das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils“ (§ 341y i.V.m. §§335-335b HGB) möglich.
  • Bei Berichtspflichten über nicht-finanzielle Belange[12] schlägt die Bundesregierung im laufenden Gesetzgebungsverfahren selbst als Strafe für falsche Berichterstattung (und andere Vergehen) unter bestimmten Bedingungen von bis zu zehn Millionen Euro bzw. ggf. „fünf Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes“ oder ggf. „das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils“ (§ 340n Abs. 3,3a,3b HGB-E) vor.
  • Banken können, wenn sie gegen die 2013 beschlossene länderbezogene Berichtspflicht im Rahmen der Eigenkaptalrichtlinie (CRD IV) verstoßen, mit bis zu 200.000 Euro bestraft werden (§ 56 Abs. 6 Nr. 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 3i KWG).
  • Australien sieht zu den länderbezogenen Berichten nach dem neuen BEPS-Standard Strafen von ungefähr 300.000 Euro (450.000 australische Dollar) vor[13]Österreich von bis zu 50.000 Euro[14] und Luxemburg plant bis zu 250.000 Euro.[15]
 
Wir begrüßen, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflichten vermutet wird, dass die steuerpflichtigen Einkünfte höher sind als angegeben (§ 162 Abs. 3 Satz 1 AO-E). Allerdings läuft der Ansatz durch das Unspezifische der Norm (irgendwie „höher“) Gefahr, ins Leere zu laufen.Es wäre besser, das „höher“ noch zu qualifizieren und zum Beispiel zu fingieren, dass die realen Einkünfte mindestens das Doppelte der deklarierten betragen. Das würde den Druck auf die Unternehmen deutlich erhöhen.
 
2.      Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 2 – Änderung der Abgabenordnung; Art. 7 – Änderung des Einkommensteuergesetzes)
 
Wir begrüßen die geplante Ermächtigung des Finanzministeriums zur besseren Nutzung der Spielräume bei der Anwendung des Anrechnungsverfahrens im Rahmen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2 Abs. 3 AO-E). Allerdings sollte man einen Schritt weiter gehen und die deutschen Abkommen insgesamt auf das Anrechnungsverfahren umstellen. Zwar gibt es durchaus plausibel klingende Argumente für das Freistellungsverfahren, zum Beispiel dass ein Unternehmen im Ausland nicht immer ein dem deutschen vergleichbares Niveau an öffentlichen Strukturen und Diensten erhält. Entsprechend wurde auch in der Anhörung im Finanzausschuss im Juni 2016 das Freistellungsverfahren von einem Sachverständigen gar als entwicklungsförderlich gelobt. Die letzten Jahrzehnte haben aber gezeigt, dass die Freistellung als international dominierendes Verfahren den Steuerwettbewerb besonders zwischen den ärmeren Staaten angeheizt hat. So hat sich zum Beispiel in Subsahara-Afrika von 1980 bis 2005 der Anteil der Staaten von 40% auf 80% erhöht, die ausländischen Investoren Steuervorteile („tax holidays“) anbieten.[16] Steuerausfälle im Unternehmenssteuerbereich sind für ärmere Länder aber besonders schädlich, da sie im Schnitt einen viel höheren Anteil ihres Staatshaushaltes aus dieser Quelle beziehen.[17] Die Einsicht, dass der – durch das Freistellungsverfahren angeheizte – Steuerwettbewerb ein strukturelles Problem ist, wurde auch im BEPS-Prozess von den Niedrigeinkommensländern artikuliert.[18] Deshalb sollte der Bundestag über den Vorschlag der Bundesregierung hinausgehen und beschließen, dass im Grundsatz das Anrechnungsverfahren Basis der deutschen Verhandlungsgrundlage für Steuerabkommen und des Außensteuerrechts wird.
Wir begrüßen die Klarstellung zur Einbeziehung von Teilen von Einkünften in die Bemessungsgrundlage (§ 50d Abs. 9 EStG-E), da sie das Anrechnungsverfahren stärkt. Allerdings bleibt auch hier festzuhalten, dass die grundsätzliche Geltung des oft weitgehend steuerfreien Transfers von Dividenden zu einer deutschen Konzernmutter ein Missstand ist, weil dadurch – in Verbindung mit den Grenzen für Quellensteuern in vielen Steuerabkommen – Deutschland für umfangreiche niedrig besteuerte Unternehmensgewinne verantwortlich ist.
 
3.      Automatischer Austausch von Steuervorbescheiden (Art. 3 – Änderung des EU-Amtshilfegesetzes)
 
Wir begrüßen die Einführung des automatischen Austauschs von Steuervorbescheiden und die Ergänzung zu den Dokumentationspflichten.Wir kritisieren jedoch einige Punkte der Umsetzung:

 

  • Sinnvoll wären Fristen für die Übermittlung durch das zentrale Verbindungsbüro an die anderen Mitgliedstaaten (§ 7 Abs. 10 EU-Amtshilfegesetz-E). Es ist anzunehmen, dass der „automatische“ Austausch nicht voll-automatisch geschehen, also jede Meldung in derselben Sekunde weitergegeben wird, sondern „automatisch“ bedeutet wohl nur, dass die Behörde die Informationen ohne Anfrage weitergibt. Es sollte deshalb aber klar geregelt sein, bis wann dies geschehen muss, um eine lasche oder gar missbräuchliche Umsetzung zu unterbinden. Nur so könnten auch andere Staaten glaubhaft kritisiert werden, die nicht ordentlich austauschen. Wir schlagen vor zu ergänzen, dass die Übermittlung innerhalb von einer Woche ab Meldung beim zentralen Verbindungsbüro erfolgt sein muss.
  • Die Ausnahme für Personen oder eine Gruppe von Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben (§ 7 Abs. 4 EU-Amtshilfegesetz-E), lehnen wir ab. Sie schafft ein unnötiges Schlupfloch und war zu Recht im Referentenentwurf noch nicht enthalten.
  •  Die Ausnahme, dass ein internationales Steuerabkommen entgegenstehen kann, wenn dort die Weitergabe an Dritte nicht erlaubt ist (§ 7 Abs. 5 EU-Amtshilfegesetz-E), lehnen wir ab. Die neuen Vorgaben sollten solche Regeln überschreiben, ggf. bräuchte es Nachverhandlungen der Abkommen.
  • Die Ausnahme bei Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder Geschäftsverfahrens (§ 7 Abs. 7 Buchstabe a EU-Amtshilfegesetz-E) lehnen wir ab. Sie scheint uns ein Relikt aus der Zeit vor dem automatischen Informationsaustausch in Steuerfragen zu sein, selbst wenn sie gleichlautend in der EU-Richtlinie 2015/2376 enthalten ist. Dass sogar Geschäftsverfahren geschützt sein sollen, geht viel zu weit. Denn bei diesem Austausch werden zwangsläufig Geschäftsverfahren und auch Handelsgeheimnisse weitergegeben, darin besteht gerade der Sinn der Regelung. Sofern hier jedoch gemeint ist, dass die Informationen der Behörden nicht veröffentlicht werden dürfen, halten wir den Paragraphen für überflüssig, da das Gesetz das ohnehin nicht vorsieht und die Behörden ihre Kompetenzen überschreiten würden. Wir würden diesen Absatz deshalb ersatzlos streichen.
 
 
4.      Automatischer Informationsaustausch (Art. 6 – Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes; Art. 10 – Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung)
 
Wir begrüßen die Änderung des Finanzkonten-Informationsgesetzes, besonders auch, dass auf eine Anhörung der Beteiligten verzichtet wird, da so das Gesetz effektiver umgesetzt werden kann.
Wir begrüßen die Klarstellung in der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung. Wir befürchten aber, dass die Probleme mit FATCA deutlich weiter gehen. Offensichtlich besteht in der Praxis kein ernsthafter Austausch, sondern die USA bzw. einige ihrer Bundesstaaten sind sehr nachlässig – wenn nicht mehr – mit der Umsetzung des Gesetzes[19], wodurch die USA einseitig Daten bekommen, ohne in gleichem Maß zu melden und ohne die Missstände in ihrem Rechtssystem bzw. dem ihrer Bundesstaaten abzustellen. Die Bundesregierung und der Bundestag sollten hier alle politischen und diplomatischen Möglichkeiten nutzen, um die USA auf ihre selbst erklärte Beteiligung an der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und –vermeidung zu verpflichten. Als wirkungsvolles Druckmittel würde sich eine Quellensteuer aufseiten der EUanbieten, so wie es die USA bei Verstößen selbst auch vorsehen.[20]
 
5.      Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (Art. 7 – Änderung des Einkommensteuergesetzes; Art. 8 – Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
Wir begrüßen die beiden Klarstellungen zur Beschränkung der Anwendung der Regeln (§ 8b Abs. 7, Sätze 1 und 2 KStG-E sowie § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG-E) im Fall von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten.
 
6.      Fremdvergleichsgrundsatz (Art. 9 – Änderung des Außensteuergesetzes)
Wir begrüßen das Ziel der Bundesregierung, die Geltung des Außensteuergesetzes gegenüber den Steuerabkommen zu stärken, sofern damit der Gedanke verbunden ist, Steuervermeidung zu bekämpfen. Allerdings ist für uns nicht völlig klar, was die genaue Wirkung des Ergänzungsvorschlags für § 1 Abs. 1 AStG wäre, zumal im Regierungsentwurf der Vorschlag aus dem Referentenentwurf gelöscht wurde, das Bundesfinanzministerium zu einer Rechtsverordnung zu den Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes zu ermächtigen. Wir würden eine solche Ermächtigung des Finanzministeriums weiterhin für sinnvoll halten. Jedoch halten wir eine Fokussierung auf die OECD-Richtlinien für verkehrt, vielmehr sollte auch die Anwendung der UN-Richtlinien zulässig, ja sogar vorzugswürdig sein. Vorbehalte haben wir auch insofern als der Authorized OECD Approach aus unserer Sicht neue Hürden für eine formelhafte Aufteilung zwischen Betriebsstätten schafft, die sogar den neuen BEPS-Beschlüssen mit ihrer Tendenz zu mehr Gewinnaufteilungsansätzen (z.B. Profit Split) widersprechen. Darüber hinaus weisen alle diese Richtlinien bzw. der Fremdvergleichsansatz an sich grundsätzliche Schwächen auf, die auch durch die BEPS-Reformen nicht behoben wurden. Wir teilen die Einschätzung der BEPS Monitoring Group, einer internationalen Gruppe von Steuerexperten/innen, dass durch die Zugeständnisse des BEPS-Projekts in Richtung einer Gewinnaufteilung, die an sich in die richtige Richtung weisen, die bestehenden Regeln noch viel komplexer und in sich widersprüchlicher werden („The revisions will make the Transfer Pricing Guidelines incoherent and contradictory”). Das liegt am Festhalten an der getrennten Betrachtung der Unternehmensteile statt einer Gesamtkonzernbetrachtung.[21]
 
7.      Hinzurechnung, insbesondere bei Organgesellschaften (Art. 11 – Änderung des Gewerbesteuergesetzes)
Wir begrüßen die Klarstellungen sowohl zur Hinzurechnung (§ 7 GewStG-E) als auch zu den Organschaften (neuer Artikel 7a). Wir kritisieren aber, dass weiterhin die Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG vorgesehen ist, demzufolge EU/EWR-Gesellschaften bei Vorliegen einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ ausgeschlossen sind. Es ist inzwischen unter anderem durch Luxemburg Leaks und die Beihilfe-Verfahren der EU-Kommission offensichtlich geworden, dass die restriktiven Vorgaben des EuGH-Urteils im Fall „Cadbury-Schweppes“ (nur „völlig künstliche“ Gestaltungen unzulässig) unhaltbar sind, wenn in der EU Steuergerechtigkeit hergestellt werden soll. Statt diesen unhaltbaren Zustand weiter mit zu tragen sollte Deutschland Regeln auch gegen die missbräuchlichen Zwischengesellschaften in EU-Staaten wie den Niederlanden, Luxemburg, Irland und anderen EU-Staaten durchsetzen und es im Zweifel auf ein neues EuGH-Verfahren – vermutlich im Ergebnis mit einer Revision des Cadbury-Schweppes-Urteils – ankommen lassen. Letztlich braucht es eine EU- und weltweite Stärkung der Substanzanforderungen an Firmen.
 

III. Ausblick

Wir halten eine (weitere) zügige Umsetzung des BEPS-Projekts und darüber hinausgehende Maßnahmen für unabdingbar, um die aggressive Steuervermeidung von Unternehmen zu unterbinden. Zugleich müssen die Interessen von ärmeren Ländern noch viel stärker zur Geltung kommen als bisher. Dabei braucht es eine kluge Mischung aus international abgestimmten und nationalen Maßnahmen, insbesondere:

 

  • Öffentliche Register zu den wirtschaftlich Berechtigten an allen Unternehmen, Stiftungen, Trusts und ähnlichen Rechtskonstruktionen, die global vernetzt sind;
  • Beschränkung der ausgehenden Lizenzzahlungen innerhalb von Unternehmen, ähnlich der bereits bestehenden Regeln zu Zinsen (Zins-Schranke);
  • Orientierung an den Verrechnungspreis- und Steuerabkommens-Standards der Vereinten Nationen statt denen der OECD und Stärkung des Steuerausschusses der Vereinten Nationen;
  • Weitere Prüfung, ob und wie eine Gesamtkonzernsteuer mit Konsolidierung der Konzerngewinne und Formel-Aufteilung (insbesondere im Rahmen der EU-Diskussion über die GKKB) die Besteuerung besser und einfacher sicherstellen könnte;
  • Keine gegenläufigen Maßnahmen und Diskussionen, wie zum Beispiel im Rahmen der nahenden deutschen G20-Präsidentschaft unter dem neuen Stichwort „Steuergewissheit“ (tax certainty). Durch solche Diskussionen könnten die Interessen von Unternehmen wieder unverhältnismäßig über die der Öffentlichkeit gestellt werden.

 

 

ANHANG

 
Aktivität deutscher Großunternehmen[22] in Steueroasen/Schattenfinanzplätzen und Investitionen darüber in Entwicklungs- und Schwellenländer sowie in deren Sonderwirtschaftszonen (Erstellung: WEED im Oktober/November 2015; Achtung: die Ergebnisse geben mit Sicherheit nur einen bruchstückhaften Eindruck von der Situation und sind keineswegs als vollständig anzusehen)
Unternehmen
Töchter in Steueroasen/Schattenfinanzplätzen
Investitionen in Entwicklungs- und Schwellenländer über Töchter in Steueroasen/Schattenfinanzplätzen, Nutzung von Sonderwirtschaftszonen (SWZ) in Entwicklungs- und Schwellenländern sowie Konflikte mit dortigen Behörden
adidas
Töchter in Panama („Regional Headquarters“ [23], nutzen panamaische Kanzlei[24]), Niederlanden(Finanzierungsgesellschaft[25]Hongkong, Singapur, Schweiz[26]
 
1. Ägypten, Türkei, Indonesien, Vietnam, Ägypten, Malaysia: über niederländische Tochter[27]
2. Brasilien: über niederländische und Hongkong-Tochter[28]
3. Vietnam: Behörden-Kritik wg. Verrechnungspreisen 2012[29]
4. Indonesien: in SWZ[30] (aber wohl alt)
5. Indien: in SWZ[31]; Nachversteuerung einer Versicherung angestrebt[32]; über Hongkong-Tochter [33]
6. China: über Hongkong- und niederländische Tochter[34]
7. Argentinien: über niederländische Tochter[35]
Aldi-Gruppe
Holding in Belgien[36]
 
Allianz
Töchter in Singapur, Niederlanden(Finanzierungsgesellschaft[37]), Luxemburg, Kaimaninseln, Irland, Luxemburg, Bermudas, Hongkong, Bahrain, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Belgien, Schweiz[38]
 
BASF
1. Töchter in Niederlanden („Finance“[39]), Belgien (Kredite: „Bei einer hochprofitablen BASF-Tochter … lag der Steuersatz 2011 bei lediglich 2,6 Prozent.“[40]), Irland, Schweiz („Intertrade“[41]), Panama (Pacifico Special Economic Zone”[42]), Malta, Hongkong, Bermudas (“Insurance”), Singapur, Luxemburg (“Rückversicherung”)[43]
 
 
1. Sambia, Peru, Chile: über irische Tochter[44]
2. Brasilien, Malaysia, Guatemala, Türkei, Indonesien: über niederländische und Schweizer Tochter (letztere Untertochter der niederländischen Tochter)[45]
4. Thailand, Vietnam: über Singapur-Tochter[46]
5. Indien: über Singapur-Tochter[47]; über NL und (als Untertochter der NL-Firma) Schweiz[48];
6. China: über irische Tochter[49]; über zwei niederländische Töchter („Cognis“ und BASF Nederland) und über Schweizer Tochter (Untertochter BASF Nederland)[50]; in SWZ Nanjing[51];
7. Argentinien: über irische Tochter[52]; über zwei niederländische Töchter („Cognis“ und BASF Nederland) und über Schweizer Tochter (Untertochter BASF Nederland)[53]
Bayer
1. Kredite über Belgien: 2011 für einen Vorsteuergewinn von 254,8 Millionen Euro nur 10,8 Millionen Euro Abgaben. Um Steuerlast zu drücken, verdoppelte Bayer 2011 das Eigenkapital seiner belgischen Tochter auf mehr als acht Milliarden Euro.[54]
2. über ein Dutzend Töchter in Niederlanden, darunter „Bayer World Investments B.V.“ mit 3 Mitarbeitern/innen, fast 10 Mrd. USD Umsatz und einer Eigenkapitalquote von 99,9% sowie „Bayer Capital Corporation B.V.“ mit 2 Mitarbeitern/innen und rund 3,4 Mrd. USD Umsatz[55]
3. Schering-Plough (China) Ltd. mit 4 Mrd. USD Umsatz auf den Bermudas
1. Guatemala: Ev. in SWZ [56]
2. Costa Rica: in SWZ [57]
3. China: in SWZ Shantou[58]; in SWZ Nanjing[59]
(4. Griechenland: Nutzung von niederländischen Zweckgesellschaften[60])
 
Beiersdorf
1. Zentrale für Zentral- & Osteuropa in Österreichmit Steuervergünstigungen[61]
2. Töchter in Niederlanden, Hongkong, Schweiz, Belgien, Panama[62]
 
Bertelsmann
Töchter in Luxemburg, Niederlande, Schweiz(z.B. “Asia Investments”), Hongkong, Belgien, Antigua und Barbuda, Kaimaninseln, Britische Jungferninseln[63]
 
BMW
1 . Niederländische Finanzierungsgesellschaft[64]: darüber Investitionen in Österreich, Australien, Belgien, Kanada, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Japan, Malta, Singapur, Schweiz, Großbritannien[65] und Griechenland[66]; speziell Verbriefungen[67]
2. Töchter in Singapur, Belgien, Panama, Irland(u.a. eine „Financial Services“), Hongkong, Curaçao, Luxemburg, Schweiz[68], Malta (u.a. „Finance“)[69], Irland[70]
1. Mexiko, Malaysia, Thailand: über niederländische Finanztochter[71]
2. Russland: in SWZ[72]
3. Indien: 120 Mio. USD von Behörden nachgefordert[73]; in SWZ Mahindra[74]
4. Südafrika: Vergünstigungen durch Regierungsplan[75]; über niederländische Finanztochter[76]
 
Brenntag
1. Nutzung von Luxemburger Gesellschaften (LuxLeaks)[77]
2. Töchter der niederländischen Finanztochter in Hongkong, Panama, Belgien, Bermudas, Curacao, Irland, Mauritius, Schweiz, Singapur, Delaware[78]
1. Philippinen, El Salvador: über niederländische Zweckgesellschaft[79]
2. Algerien, Bangladesch, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Ghana, Guatemala, Honduras, Indonesien, Kolumbien, Malaysia, Marokko, Mexiko, Nicaragua, Peru, Philippinen, Puerto Rico, Sri Lanka, Thailand, Tunesien, Uruguay, Venezuela, Nigeria, Vietnam: über niederländische Finanztochter[80]
3. Indien: über niederländische Finanztochter[81]
4. China: über niederländische Finanztochter[82]
5. Argentinien: über niederländische Finanztochter[83]
6. Südafrika: über niederländische Zweckgesellschaft [84]
Commerz-bank
 
 
Continental
Töchter in Luxemburg, Niederlanden (eine „Finance“ und eine „Holding“), Irland, Belgien, Liechtenstein, Schweiz[85]
1. Brasilien, Mexiko, Serbien, Thailand: über niederländische Finanztochter[86]
2. Malaysia, Indonesien, Türkei (u.v.a.): über niederländische Holding[87]
3. China: über niederländische Finanztochter und deren Tochter in Singapur[88]
4. Südafrika: über irische Zweckgesellschaft[89]
Daimler
1. Töchter Niederlanden (u.a. „Finance“)[90], Singapur, Luxemburg („Reinsurance“), Schweiz, Hongkong, Belgien[91]
2. Verbriefungen über Niederlande[92]
1. China: Strafe 350 Mio. Yuan wegen Preismanipulation[93]
2. Argentinien: Schlichtungsverfahren, argentinischen Behörden wurde Recht gegeben (2009)[94]
Deutsche Bank
Hunderte Töchter in Steueroasen: Kaimaninseln, Mauritius, Singapur, Niederlanden, Luxemburg, Gibraltar, Hongkong, Jersey, Guernsey, Schweiz, Barbados, Bahrain, Malta, Irland, Bermudas, Britische Jungferninseln, Marshall-Inseln, Panama[95]
 
Deutsche Börse
Töchter in Schweiz, Luxemburg und Singapur[96]
 
Deutsche Post
1. Niederländische Finanzierungsgesellschaft[97]
2. Töchter in Schweiz, Luxemburg, Macao, Britische Jungferninseln, Bermudas, Malta, Hongkong, Luxemburg, Malta, Fidschi, Belize, Bahamas, Trinidad und Tobago, Mauritius, Panama, Bahrain, Antigua und Barbuda, St. Lucia, Kaimaninseln, Barbados, Irland, Niederlanden, Singapur[98]
Indien: Gerichtsentscheidung zu Verrechnungspreis-Spielräumen (zu DHL)[99]
Deutsche Telekom
1. Verbriefungen über Niederlande[100]
2. Töchter in Niederlanden („Finance“[101]), Belgien Luxemburg, Singapur[102]
Indien: Schlichtungsverfahren[103]
E.ON
Töchter in Niederlanden (u.a. Verbriefungen[104]und „Finance“ u.a. mit LuxLeaks verbunden[105]), Luxemburg, Belgien, Malta, Schweiz[106]
 
Franz Haniel & Cie.
Töchter in Belgien, Niederlanden, Monaco[107]
 
Fresenius Medical Care
 
Türkei: in SWZ (Tochter Novamed)[108]
Heidelberg
Cement
Töchter in Niederlanden(Finanzierungsgesellschaft[109]), Panama (viele!),Bermudas, Malta, Singapur, Britische Jungferninseln, Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Hongkong, Irland, Schweiz, Panama, Kaimaninseln[110]
1. Kasachstan: über niederländische Zweckgesellschaften[111]
2. Ukraine: über niederländische Tochter einer Luxemburger Tochter[112]
3. Sierra Leone: in SWZ (Leocem)[113]
4. Indien: Urteil wegen „non-compete fee“ und Steuern, 28.2.2014[114]; Laufender Prozess (?) in Uttar Pradesh wg. Rechnungen[115]
Henkel
1. Töchter in Singapur, Britische Jungferninseln, Niederlanden (u.a. „Holding“), Belgien(Kredite[116]), Luxemburg, Hongkong, Irland, Barbados, Bahrain, Schweiz, Kaimaninseln[117]
2. Steuervergünstigungen in Österreich[118]
1. Türkei, Ukraine (u.v.a): über niederländische Tochter („Global Supply Chain“)[119]
2. Guatemala: ev. in SWZ[120]
3. Russland: in SWZ[121]
4. China: in SWZ (Tainjin)[122]; in SWZ Wuhan[123]; in SWZ Shanghai[124]; in SWZ Yantai[125]; in SWZ Jinshan[126]
5. Südafrika: über irische Zweckgesellschaft[127]
HERAEUS HOLDING
1. Töchter in Belgien, Niederlanden, Singapur, Hongkong, Irland, Schweiz[128]
2. Joint Venture Argor-Heraeus mit Sitz in der Schweiz (Medrisio)
1. Philippinen: in SWZ[129]
2. Peru: Goldabbau Argor-Heraeus, angeblich wenig besteuert[130]
3. DR Kongo: Vorwurf der Geldwäsche[131]
Hochtief
Tochter in Luxemburg („Reinsurance“)[132]
 
Infineon
Töchter in Niederlanden, Singapur (3 Mrd. USD Umsatz!), Hongkong, Irland, Schweiz[133]
1. China: in SWZ Xi’an[134]
K+S
Töchter in Malta („Investments“[135]), Belgien(„Finance“[136] – aber Umsatz 2014 Null?),Niederlanden („Holding“), Bahamas (3000 Angestellte!), Singapur[137]
 
LANXESS
Töchter in Niederlanden („Finance“[138]), Singapur (1,4 Mrd. Umsatz! – mit belgischerTochter), Hongkong[139]
1. China: in SWZ Shanghai[140]; in SWZ Jinshan[141]
2. Russland: in SWZ[142]
Linde
Töchter in Britische Jungferninseln, Hongkong, Singapur, Schweiz, Niederlanden (“Holdings” und „Finance“[143]), Belgien, Mauritius, Irland(“Holdings”), Salomoninseln, Fidschi, Samoa[144]
1. Philippinen: in SWZ[145]
2. Mexiko: über niederländische Gesellschaft[146]
Lufthansa
1. Töchter in Niederlanden ([147]), Schweiz, Panama, Hongkong, Belgien, Malta (“Holdings”[148]), Luxemburg, Irland, St. Lucia, Kaimaninseln, Bahrain[149]
2. Gesellschaft auf Malta, die halb so groß ist (20 Mrd. USD Umsatz) wie die Lufthansa AG[150]
1. Indien: Strafe wegen Hinterziehung von „service tax“[151]
2. China: in SWZ Pudong Airport[152]
3. Philippinen: in SWZ[153]
 
Marquard & Bahls
(in Belgien und Schweiz[154], aber wohl irrelevant)
 
Metro
Töchter in Niederlanden(Finanzierungsgesellschaft[155], aber laut Orbis mit Null Umsatz), Schweiz, Hongkong, Singapur, Belgien (1,5 Mrd. USD Umsatz), Luxemburg[156]
 
1. Ägypten: über irische Zweckgesellschaft[157]
2. Vietnam: Untersuchungen wegen Verrechnungspreisen[158]
3. Russland: in SWZ[159]
4. Ukraine, Ägypten, Türkei: über niederländische Gesellschaft[160]
5. Indien: über niederländische Gesellschaft[161]
6. China: über niederländische Gesellschaft[162]
Münchener Rück
Töchter in Niederlanden, Belgien, Malta(“Holding”), Schweiz, Luxemburg, Singapur, Hongkong, Irland, Bermudas, Mauritius, Bahrain, Kaimaninseln[163]
 
Robert Bosch
1. Töchter in Schweiz („Beteiligungen“),Hongkong, Niederlanden ([164]), Malta (“Holding” und „Finance“), Panama, Singapur, Belgien, Irland, Luxemburg[165]
2. Steuervergünstigungen in Österreich[166]
1. Philippinen: über niederländische Zweckgesellschaft[167]
2. Malaysia: in SWZ[168]
3. Costa Rica: in SWZ[169]
4. Indien: in SWZ Coimbatore[170]; in SWZ Tamil Nadu[171]
5. China: in SWZ Xi’an[172]
6. Südafrika: über irische Zweckgesellschaft[173]
(7. Griechenland: Nutzung von niederländischen Zweckgesellschaften[174])
RWE
1. Töchter in Niederlanden (“Finance”[175]),Luxemburg, Bermudas („Insurance“), Schweiz, Belgien, Singapur, Irland[176]
2. Verbriefungen über Niederlande[177]
 
SAP
1. Töchter in Schweiz, Singapur, Malta(“Commercial Services” und “Investments”),Hongkong, Irland, Panama, Niederlanden, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Luxemburg, Mauritius, Belgien[178]
2. über Tochter in Irland überteuerter Kredit an US-Tochter[179]
3. Zentrale für Zentral- & Osteuropa in Österreichmit Steuervergünstigungen[180]
Indien: über Singapur-Tochter[181]
 
Schwarz-Gruppe
1. Geschäfte über gemeinnützige GmbH gelenkt[182]
2. Töchter/Geschäfte in Schweiz, Malta und Hongkong[183] (keine Daten in Orbis)
 
Siemens
1. Töchter in Hongkong, Niederlanden (u.a. “Finance”[184] und “Holding”), Luxemburg, Britische Jungferninseln, Schweiz, Kaimaninseln, Singapur, Panama, Irland, Belgien (1 Mrd. USD Umsatz), Gibraltar, Bahrain, Malta[185]
2. Zentrale für Zentral- & Osteuropa in Österreichmit Steuervergünstigungen[186]
1. Philippinen: in SWZ[187]
2. Nigeria: Geregu I and II gas power plant (2013 beschlossen)[188]: Companies Income Tax Act und Industrial Development “Income Tax Relief” Act[189], 2012; Vergünstigungen[190]; “several incentives, including tax holidays and breaks, ….”[191]
3. Russland: in SWZ (Nokia Siemens)
4. China: in SWZ Nanjing[192]
5. Südafrika: über irische Zweckgesellschaft[193]
Thyssen-
Krupp
1. Tochter in Niederlanden („SLAB INTERNATIONAL B.V.“), die genauso groß ist wie die deutsche Mutter-AG[194]
2. Töchter in Belgien, Niederlanden (“Finance” und „Holding“), Singapur, Liechtenstein, Monaco, Hongkong[195]
1. Peru, Mexiko, Kolumbien, Paraguay, Brasilien, Guatemala, Chile, Uruguay, Marokko, Kasachstan, Tunesien: über niederländische Tochter[196]
2. Indien: 2015 in SWZ[197]; über niederländische Tochter[198]
3. Argentinien: über niederländische Tochter[199]
Volkswagen
1. Acht Holdings in Niederlanden; VW dementiert („keine künstliche und aggressive Steuergestaltung“), Zinsen unterlägen der Standardsteuer von 25%, allerdings wohl nicht auf gesamte Zinsen: „debt ruling“[200]; Schätzung 18 Mio. Steuerersparnis[201]
2. Kredite über Belgien: Konzerntochter Volkswagen Group Services kassierte steuerfreien Gewinn von 153 Millionen Euro, im Vorjahr waren 141 Millionen Euro steuerfrei[202]
3. ca. 100 Töchter in Steueroasen, darunter Singapur, Hongkong, Niederlanden (mehrere “Finance”[203]), Belgien, Kaimaninseln, Luxemburg (“MAN Finance”, LuxLeaks[204]), Irland (“Porsche Financial…”), Schweiz[205]
1. Brasilien: über niederländische und luxemburgische Tochter[206]
2. Russland: in SWZ[207]
3. Indien: in SWZ[208]; über niederländische und luxemburgische Tochter[209]
4. China: Strafe 42 Mio. USD (?) wegen Preismanipulation[210]; über Hongkong-Tochter[211]
5. Südafrika: Vergünstigungen im Rahmen eines Regierungsplans[212]
 
 
 
Nachweis [1] – [212] finden Sie in der PDF Version: Download 

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