Datenschutz als Gefahr für den Kampf gegen Finanzkriminalität

Gastbeitrag: Dr. Markus Meinzer, Tax Justice Network (Dieser Beitrag ist ein Auszug aus einer Stellungnahme für den schleswig-holsteinischen Landtag)
In einer Serie von Entscheidungen haben europäische Gerichte bereits Erreichtes bei der Steuer- und Finanztransparenz zurückgenommen – mit Begründungen, die ein Muster gemeinsam haben: Das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz wird erfolgreich als Abwehrinstrument gegen Steuertransparenz eingesetzt – vielfach von genau jenen, deren Vermögensstrukturen die Transparenz sichtbar machen soll. Dabei ist die Begründungslast aus unserer Sicht einseitig verteilt: Transparenzpflichten müssen ihre Erforderlichkeit im Einzelnen nachweisen, während die Annahme, Behörden und Verpflichtete könnten Geldwäsche und Steuerhinterziehung auch ohne öffentliche Kontrolle wirksam bekämpfen, weitgehend ungeprüft bleibt. Das kollektive Interesse an gleichmäßiger Besteuerung – und mit ihm die wirtschaftlichen und sozialen Rechte aller, die auf öffentlich finanzierte Leistungen angewiesen sind – erhält in der Abwägung zu wenig Gewicht. Wir bezeichnen dieses Muster als „Privacy Washing“[5]; auch aus menschenrechtlicher Sicht ist die Instrumentalisierung von Privatsphäre gegen Steuergerechtigkeit[6] inzwischen gut beschrieben.
- EuGH, Urteil vom 22. November 2022, verb. Rs. C-37/20 und C-601/20: Der Gerichtshof hat den voraussetzungslosen Zugang der Öffentlichkeit zu den Registern über wirtschaftlich Berechtigte für unvereinbar mit der Grundrechtecharta erklärt; Zugang besteht seither nur noch bei berechtigtem Interesse. Damit wurde ein Jahrzehnt an Fortschritten gegen Finanzgeheimhaltung zurückgedreht – zum Nutzen sanktionierter Oligarchen und Steuervermeider. Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Irland und die Niederlande, haben ihre Register daraufhin wieder abgeschottet. Der Zugang über ein berechtigtes Interesse funktioniert nach Feststellungen von Transparency International (2025) in den meisten EU-Staaten nicht richtig. (Einordnung des Tax Justice Network[1])
- EuGH, Urteil vom 26. September 2024, Rs. C-432/23: Der Gerichtshof hat den Schutz des Mandatsverhältnisses nach Art. 7 der Charta auf die gesellschaftsrechtliche Beratung durch Anwaltskanzleien erstreckt und eine Auskunftsanordnung der luxemburgischen Steuerverwaltung, die auf ein spanisches Amtshilfeersuchen zurückging, für unzulässig erklärt. Abgeschirmt wird damit gerade jene Gestaltungsberatung, mit der Gesellschafts- und Trust-Strukturen aufgesetzt werden. Nach einer Untersuchung der FATF von 2013 dienten solche Strukturen in 45 von 126 untersuchten Fällen der Verschleierung von Eigentum. Die Steuerverwaltung verliert so den Einblick in Modelle, für deren Rechtmäßigkeit die Berater selbst nicht einstehen. (Einordnung des Tax Justice Network zu den Schlussanträgen[2])
- EGMR, Urteil Ferrieri und Bonassisa ./. Italien (Dezember 2025): Der Gerichtshof hat den Abruf von Bankdaten durch die italienische Steuerverwaltung als Verletzung von Art. 8 EMRK gewertet, weil die gesetzliche Grundlage das behördliche Ermessen nicht hinreichend begrenze und eine wirksame nachträgliche Kontrolle fehle. Damit gerät ein Kerninstrument der Steuerprüfung unter Rechtfertigungsdruck: Die Anforderungen an Begründung und Kontrolle können auch Routineabfragen anderer Steuerverwaltungen treffen. (Einordnung des Tax Justice Network[3])
- EuGH, Urteil vom 3. September 2026, Rs. C-798/24: Der Gerichtshof hat die freie Online-Veröffentlichung der Aktionärsdaten im lettischen Unternehmensregister für unvereinbar mit der Datenschutz-Grundverordnung im Licht der Art. 7 und 8 der Charta erklärt – ausdrücklich auch mit Blick auf Geldwäschebekämpfung und Sanktionsdurchsetzung. Dabei sind Angaben zu allen Anteilseignern unverzichtbar, um Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, Eigentumsketten nachzuvollziehen und Gestaltungen zu erkennen, die die 25-Prozent-Schwelle durch Aufteilung auf viele Anteilseigner unterlaufen. In Staaten mit seit Jahren öffentlichen Anteilseignerdaten, etwa im Vereinigten Königreich oder in Neuseeland, ist kein Missbrauch belegt; der Gerichtshof hielt dies für unerheblich. (Einordnung des Tax Justice Network[4])
Das deutsche Verfassungsrecht kennt dagegen eine ausgewogenere Tradition: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Gleichheitssatz die Gleichheit der Steuerpflichtigen auch im tatsächlichen Belastungserfolg; ein strukturelles Vollzugsdefizit kann ein Steuergesetz verfassungswidrig machen (BVerfGE 84, 239 – Zinsurteil; BVerfGE 110, 94). Den automatisierten Kontenabruf hat das Gericht im Wesentlichen als verfassungsgemäß bestätigt und lediglich die Bestimmtheit einer Teilregelung beanstandet (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03 u. a.). Gleichmäßige Besteuerung ist damit nicht bloß ein fiskalisches Interesse des Staates, sondern ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut, das in der Abwägung mit dem Datenschutz eigenes Gewicht hat. Auch der völkerrechtliche Menschenrechtsschutz, der wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt, bietet Anknüpfungspunkte für eine solche ganzheitliche Abwägung.
[1] https://taxjustice.net/2022/12/05/dear-european-court-of-justice-you-were-played/
[2] https://taxjustice.net/2024/06/28/another-eu-court-case-is-weaponising-human-rights-against-transparency-and-tax-justice/
[3] https://taxjustice.net/2026/06/17/the-european-court-of-human-rights-has-upheld-the-weaponisation-of-privacy-to-restrict-tax-authorities-access-to-banking-data/
[4] https://taxjustice.net/2026/09/09/the-european-court-of-justice-strikes-against-transparency-again-our-response-should-be-to-call-for-an-end-to-corporate-limited-liability/
[5] https://taxjustice.net/wp-content/uploads/2024/03/Privacy-Washing-and-Beneficial-Ownership-Transparency-Tax-Justice-Network-March-2024.pdf
[6] https://gi-escr.org/en/resources/publications/taxpayers-rights-under-international-human-rights-law-addressing-the-weaponisation-of-privacy-and-confidentiality-to-reinstate-tax-transparency-in-favour-of-tax-justice

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