Erbschaftsteuer reformieren – für Gerechtigkeit, Demokratie und eine zukunftsfähige Wirtschaft

Mit Blick auf eine anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nimmt die Debatte um eine Reform der Erbschaftsteuer erneut Fahrt auf. Wieder steht im Raum, dass die weitreichenden Ausnahmen für große Erbschaften verfassungswidrig sein könnten. Doch unabhängig von einem verfassungsrechtlichen Korrekturbedarf sprechen gewichtige politische Gründe für eine grundlegende Reform der Steuer. Wie die konkret aussehen könnte, erläutern wir hier.

Vermögen sind in Deutschland sehr ungleich verteilt. Diese Konzentration gefährdet nicht nur den sozialen Zusammenhalt, sondern schwächt auch die wirtschaftliche Dynamik. Da Erbschaften und Schenkungen eine immer größere Rolle beim Vermögensaufbau spielen, ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer geeignet, um der Vermögenskonzentration entgegenzuwirken. In ihrer aktuellen Ausgestaltung erfüllt die Steuer diese Funktion jedoch nicht. Während kleinere steuerpflichtige Erbschaften oberhalb der Freibeträge vergleichsweise hoch besteuert werden, werden Erben von Multimillionen- und Milliardenvermögen häufig von der Steuer weitgehend verschont.

Eine Reform ist aber nicht nur verteilungspolitisch notwendig, sondern auch wirtschaftlich ratsam. Denn das derzeitige System mit seinen umfangreichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen und umfangreichen Gestaltungsmöglichkeiten begünstigt dynastische Vermögensbildung, statt innovatives Unternehmertum und unternehmerische Leistung zu fördern.

Eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann das Umverteilungs- und Einnahmepotenzial stärken und dabei zu einem leistungsgerechteren Steuersystem beitragen. 

Wie kann eine gerechte Erbschaft- und Schenkungsteuer aussehen?

Eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollte sich an folgenden Leitlinien orientieren: 

  • Die Besteuerung sollte sich stärker an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit orientieren, indem effektiv eine progressive Besteuerung greift: Je höher das Vermögen, desto höher der Steuersatz. 
  • Die Komplexität sollte insgesamt reduziert werden.
  • Eine Reform sollte zu Mehreinnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer führen und so zu einem leistungsgerechten Steuersystem beitragen.

Eckpunkte des Reformvorschlags (zum ausführlichen Reformvorschlag)

Im Zentrum der Reform sollte der Abbau der Steuervergünstigungen für Unternehmensübertragungen stehen. Um das Leistungsfähigkeitsprinzip der Steuer zu stärken, sollten außerdem die persönlichen Freibeträge für übriges Vermögen zu einem Lebensfreibetrag umgestaltet werden.

1.  Unternehmensvermögen – Gesonderter Freibetrag 

Die derzeitigen Privilegien für Unternehmensvermögen sollten weitgehend entfallen. Stattdessen sollte für Erben kleiner und mittlerer Unternehmen ein gesonderter Freibetrag vorgesehen werden, während für Erben von Großunternehmen umfassende Finanzierungsmöglichkeiten zur Begleichung der Steuerschuld eingeräumt werden sollten.

Der gesonderte Freibetrag könnte bei 5 Mio. Euro liegen und als einmaliger Lebensfreibetrag je Erwerber ausgestaltet werden. Erben zwei Kinder ein Unternehmen im Wert von 10 Mio. Euro, wäre der Erwerb damit vollständig von der Steuer befreit. Damit würde bei über 95 Prozent der Unternehmen die Weitergabe an die  nächste Generation keine Steuer bei den Erben auslösen.

Zahlreiche Familienkonzerne werden heute von teils hunderten (stillen) Gesellschaftern gehalten; für solche Erwerbe sollte der Freibetrag nicht zur Anwendung kommen. Die Begünstigung durch den sollte ausschließlich auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt sein. 

Finanzierungshilfen für Erben von Großunternehmen: Können etwa Steuerzahlungen nicht aus dem vorhandenen Privatvermögen der Erbenden und Beschenkten beglichen werden, werden mögliche Liquiditätsprobleme durch erweiterte Stundungs- oder Verrentungsregelungen vermieden. Die Stundung und Verrentung der Steuerschuld sollte dabei ohne besondere Voraussetzungen auch über lange Zeiträume möglich sein. So kann die Steuer aus den laufenden Erträgen des geerbten Vermögens beglichen werden.  Im Vergleich dazu müssen Personen, die ein Unternehmen ohne Erbschaft erwerben oder neu gründen, den vollständigen Unternehmenswert marktüblich finanzieren und über Jahre zurückführen – sie erbringen damit einen wesentlich höheren eigenen Kapital- und Finanzierungsbeitrag als Erben. Die Finanzierungshilfen sollten nicht etwa an einen Nachweis der Notwendigkeit oder Bedürftigkeit geknüpft werden. Stattdessen sollten reine Mitnahmeeffekte durch eine Verzinsung der Steuerschuld unterbunden werden. In anderen Ländern, wie Dänemark und Japan, werden Firmenübergänge nach diesem Prinzip besteuert.

Wenn die Steuerschuld die Selbstfinanzierung eines Unternehmens zu stark einschränkt, sollte für die Zeit bis zur Zahlung die Möglichkeit bestehen, sie in eine stille Beteiligung an den Fiskus zu geben.

Für einen Gründer oder Käufer sind die Kosten um ein Vielfaches höher: Wer ein solches Unternehmen erwerben oder erst aufbauen will, muss den Kaufpreis bzw. das notwendige Eigenkapital aus bereits versteuerten Mitteln aufbringen und das Vorhaben regelmäßig über Bankkredite zu Marktkonditionen finanzieren.

2. Lebensfreibetrag für übriges Vermögen 

Zudem sollten die derzeit wiederholt gewährten Freibeträge in einen Lebensfreibetrag überführt werden, der für alle Erbschaften und Schenkungen gilt, etwa in Höhe von 1 Million Euro. Dadurch werden gut geplante Schenkungen — aufgeteilt über mehrere Jahrzehnte — nicht mehr besser gestellt als ungeplante Erbschaften.

Der neue Freibetrag sollte weiterhin nach 3 Steuerklassen differenziert ausgestaltet sein, um dem in Deutschland stark verankerten Familienprinzip Rechnung zu tragen und zugleich das Steueraufkommen zu sichern.

Zum einen gilt ein Freibetrag von 1.000.000 Euro für nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern). Und zudem ein Freibetrag von je 50.000 Euro für Erbschaften und Schenkungen in der Steuerklasse 2 und 3. Erst Vermögen oberhalb des Freibetrags sind zu versteuern. Zugleich sollten die steuerfrei erhaltenen Vermögensübertragungen steuerklassenübergreifend angerechnet werden (Details siehe ausführlicher Reformvorschlag). 

Das selbstgenutzte Familienheim sollte weiterhin steuerfrei bleiben. Um jedoch eine übermäßige Begünstigung bei Erben von Wohnimmobilien und zusätzlichem Vermögen zu vermeiden, sollte die Steuerfreistellung auf den Lebensfreibetrag angerechnet werden. Das selbstgenutzte Wohneigentum bliebe damit geschützt, wirkte aber nicht länger als eigenständiger zusätzlicher Freibetrag. Stattdessen würde es systematisch in die allgemeine Freibetragsregelung eingebettet und stärker an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbs ausgerichtet.

Zudem sollten die steuerlichen Regelungen bei Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt angepasst werden. Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt ermöglichen gegenüber einer einmaligen Übertragung im Erbfall regelmäßig eine erhebliche Reduktion der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Das Eigentum wird formal übertragen, während Nutzung und Erträge beim bisherigen Eigentümer verbleiben; der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage. Was beim Kauf sachgerecht ist, führt bei unentgeltlichen Familienübertragungen zu einer Privilegierung. Hier sollte zum Abzugsverbot des Wertabschlags, das bis 2009 galt, zurückgekehrt werden.

Für den Teil von Erbschaften und Schenkungen, der den persönlichen Lebensfreibetrag von einer Million Euro sowie den gesonderten Freibetrag für Unternehmensvermögen übersteigt, sollte ein progressiver Stufentarif gelten. Der konkrete Tarif könnte sich am bestehenden Steuertarif orientieren und Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent vorsehen.

Für Unternehmensvermögen könnte das derzeit geltende Privileg der grundsätzlichen Besteuerung nach Steuerklasse I fortbestehen. Damit wären die Steuersätze für Erwerbe von mehr als 26 Millionen Euro auf maximal 30 Prozent begrenzt.

Weiter zum ausführlichen Reformvorschlag.

Neben den Interessen gut organisierter Vermögender prägen auch hartnäckige Mythen die Debatte um die Erbschaftsteuer. Hier geht es zum Mythencheck.

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